Verein der Kunstfreunde e. V.
- S a t z u n g -
 
§ 1 Name und Sitz

Der VEREIN DER KUNSTFREUNDE e. V. mit dem Sitz in der Landeshauptstadt Kiel
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Begegnung von Kunstfreunden mit Künstlern in ihrem Werk,
- der Aufgeschlossenheit für zeitgenössisches künstlerisches Schaffen in Schleswig-Holstein,
- von Ausstellungen bildender Kunst,
- der wirtschaftlichen Lage von Künstlern und
- die Anregung zum Sammeln und Bewahren von Werken zeitgenössischer bildender Kunst.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den

Bundesverband Bildender Künstler,
Landesverband Schleswig-Holstein,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitglieder

(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche geschäftsfähige und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Erklärungen gegenüber dem Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres erworben.

(2) Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zur Erfüllung des Vereinszwecks beizutragen und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

- durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember oder zum 30. Juni eines Jahres.

- durch Ausschluß bei rückständigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, die die Höhe eines Jahresbeitrages übersteigen.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand; gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung ( § 6 ),
- der Vorstand ( § 7 ) und
- der Beirat ( § 8 ).

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a ) Wahl des Vorstandes,
b ) Wahl des Beirates,
c ) Wahl der Kassenprüfer,
d ) Festsetzung des Haushaltsvoranschlages,
e ) Festsetzung des Jahresbeitrages,
f ) Genehmigung der Jahresberichte und Feststellung der Jahresabschlüsse
g ) Entlastung des Vorstandes
h ) Richtlinien für die Erfüllung des Vereinszwecks als Grundlage für die Arbeit von Vorstand und Beirat,
i ) Anträge des Vorstandes, des Beirats und der Mitglieder,
j ) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
k ) Ausschluß von Mitgliedern nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal in jedem Jahre eingeladen. Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
Die Einladung wird außerdem einen Monat vor dem Tage der Versammlung durch Anschlag in der Kunsthalle Kiel und in den Ausstellungsräumen des BBK – Landesverband Schleswig-Holstein – bekanntgegeben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne jede Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Beschlüsse über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Kassenführer

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

(3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die beiden Vorsitzenden zusammen oder durch jeweils einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

(4) Der Vorstand leitet den Verein und erfüllt die satzungsgemäßen Aufgaben. Er wird durch den Beirat (§ 8) unterstützt.


(5) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. In Eilfällen kann die Entscheidung im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.

(6) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

(2) Dem Beirat gehören an

- zwei vom Bundesverband bildender Künstler, Landesverband Schleswig-Holstein, vorgeschlagene Persönlichkeiten aus dem Kreis der bildenden Künstler,

- eine vom Kultusministerium des Landes Schleswig-Holstein vorgeschlagene Persönlichkeit,

- eine Persönlichkeit aus dem Kreise der in Schleswig-Holstein ansässigen Kunsthändler und Galeristen,

- eine Persönlichkeit aus dem Kreis der Lehrenden auf dem Gebiet der bildenden Kunst an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Fachhochschule für Gestaltung,

- zwei weitere Persönlichkeiten aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins, die nicht den vorstehend angeführten Gruppen zuzuordnen sind.

Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirats teil.

(3) Der Beirat wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine empfehlenden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen.

§ 9 Wirtschaftsführung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat den Verwaltungskostenvoranschlag der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen; er führt die Wirtschaft des Vereins auf der Grundlage des Verwaltungskostenvoranschlages.

(3) Nach Ablauf des Rechnungsjahres sind der Jahresabschluß und ein Jahresbericht zu erarbeiten und mit dem Ergebnis der Prüfung durch die gewählten Prüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen.

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