§ 1 Name und Sitz
Der VEREIN DER KUNSTFREUNDE e. V. mit dem Sitz in der Landeshauptstadt
Kiel
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Begegnung von Kunstfreunden mit Künstlern in ihrem
Werk,
- der Aufgeschlossenheit für zeitgenössisches künstlerisches
Schaffen in Schleswig-Holstein,
- von Ausstellungen bildender Kunst,
- der wirtschaftlichen Lage von Künstlern und
- die Anregung zum Sammeln und Bewahren von Werken zeitgenössischer
bildender Kunst.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an den
Bundesverband Bildender Künstler,
Landesverband Schleswig-Holstein,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitglieder
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche geschäftsfähige
und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird
durch Erklärungen gegenüber dem Vorstand und Aufnahme
durch den Vorstand zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres
erworben.
(2) Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, nach den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung zur Erfüllung des Vereinszwecks
beizutragen und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beiträge zu zahlen.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum
31. Dezember oder zum 30. Juni eines Jahres.
- durch Ausschluß bei rückständigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein, die die Höhe
eines Jahresbeitrages übersteigen.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand; gegen
seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung ( § 6 ),
- der Vorstand ( § 7 ) und
- der Beirat ( § 8 ).
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a ) Wahl des Vorstandes,
b ) Wahl des Beirates,
c ) Wahl der Kassenprüfer,
d ) Festsetzung des Haushaltsvoranschlages,
e ) Festsetzung des Jahresbeitrages,
f ) Genehmigung der Jahresberichte und Feststellung der Jahresabschlüsse
g ) Entlastung des Vorstandes
h ) Richtlinien für die Erfüllung des Vereinszwecks
als Grundlage für die Arbeit von Vorstand und Beirat,
i ) Anträge des Vorstandes, des Beirats und der Mitglieder,
j ) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
k ) Ausschluß von Mitgliedern nach § 4 Abs. 3 dieser
Satzung.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz
und Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens
einmal in jedem Jahre eingeladen. Die Mitglieder werden schriftlich
eingeladen.
Die Einladung wird außerdem einen Monat vor dem Tage
der Versammlung durch Anschlag in der Kunsthalle Kiel und
in den Ausstellungsräumen des BBK – Landesverband
Schleswig-Holstein – bekanntgegeben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne jede Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit, Beschlüsse über Satzungsänderungen
und über eine Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt. Über
die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die
von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Kassenführer
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
drei Jahre gewählt.
(3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch die beiden Vorsitzenden zusammen oder durch
jeweils einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
(4) Der Vorstand leitet den Verein und erfüllt die satzungsgemäßen
Aufgaben. Er wird durch den Beirat (§ 8) unterstützt.
(5) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. In Eilfällen
kann die Entscheidung im schriftlichen Verfahren durchgeführt
werden.
(6) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen.
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte
des Vereins nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes.
§ 8 Beirat
(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung
der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins. Der Beirat
wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
(2) Dem Beirat gehören an
- zwei vom Bundesverband bildender Künstler, Landesverband
Schleswig-Holstein, vorgeschlagene Persönlichkeiten aus
dem Kreis der bildenden Künstler,
- eine vom Kultusministerium des Landes Schleswig-Holstein
vorgeschlagene Persönlichkeit,
- eine Persönlichkeit aus dem Kreise der in Schleswig-Holstein
ansässigen Kunsthändler und Galeristen,
- eine Persönlichkeit aus dem Kreis der Lehrenden auf
dem Gebiet der bildenden Kunst an der Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel und Fachhochschule für Gestaltung,
- zwei weitere Persönlichkeiten aus dem Kreise der Mitglieder
des Vereins, die nicht den vorstehend angeführten Gruppen
zuzuordnen sind.
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirats teil.
(3) Der Beirat wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich
mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Er ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er faßt seine empfehlenden Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift
aufgenommen.
§ 9 Wirtschaftsführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat den Verwaltungskostenvoranschlag der
Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen;
er führt die Wirtschaft des Vereins auf der Grundlage
des Verwaltungskostenvoranschlages.
(3) Nach Ablauf des Rechnungsjahres sind der Jahresabschluß
und ein Jahresbericht zu erarbeiten und mit dem Ergebnis der
Prüfung durch die gewählten Prüfer der Mitgliederversammlung
vorzulegen. |